Pressemitteilung der Medizinischen Flüchtlingshilfe Bochum e.V. (Langfassung)

 

14.4.2008

 

Residenzpflicht und Wohnsitzauflagen:
Rechtsbeugende Maßnahmen gegen die Integration von MigrantInnen und Flüchtlingen in Deutschland

Die Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V. fordert die Innenminister des Bundes und der Länder auf, deutsche Gerichtsurteile und die Genfer Flüchtlingskonvention umzusetzen

Vom 16. bis zum 18.04.2008 treffen sich die Innenminister des Bundes und der Länder auf ihrer halbjährig stattfindenden Sitzung in Bad Saarow in Brandenburg. Themen, die bisher durch die Innenministerkonferenzen (IMK) ignoriert wurden, sind die Residenzpflicht und die Wohnsitzfreiheit der Flüchtlinge.
Die Residenzpflicht ist eine gesetzliche Regelung, die Flüchtlinge massiv in ihrer Bewegungsfreiheit einschränkt. Flüchtlinge, die sich im Asylverfahren befinden, dürfen nach § 56 des Asylverfahrensgesetzes den Landkreis, in dem sie leben müssen, nicht verlassen. Flüchtlinge mit Duldung sind nach § 61 des Aufenthaltsgesetzes in ihrer Bewegungsfreiheit auf das Bundesland beschränkt, in dem sie leben.

Neben "Flüchtlingen" im Sinne der UNHCR-Definition sind von diesen Wohnsitzauflagen alle Ausländer mit Bleiberecht aus humanitären Gründen betroffen, z.B. wenn eine dauerhafte Rückkehr in ihr Heimatland unmöglich ist.

Durch die Wohnsitzauflagen werden die Flüchtlinge sozial und wirtschaftlich massiv benachteiligt, Chancengleichheit ist nicht gegeben, eine Verbesserung der Integration in der Gesellschaft wird erschwert:
- Flüchtlinge, die dauerhaft in strukturschwachen Regionen leben müssen, haben bei der Vermittlung von Arbeit und Wohnung noch weniger Chancen als ohnehin schon; dadurch wird die soziale Isolation verstärkt.
- Besonders in Landkreisen und Kleinstädten führt diese Situation zu massiven psychosozialen Problemen bei allen Familienmitgliedern; dort gibt es oft nur wenige Gruppierungen, die die Flüchtlinge unterstützen.
- Kranke und Behinderte werden vielfach von einer möglichen Unterstützung durch Angehörige abgeschnitten.
- Die Soziallasten werden durch diese Politik künstlich in die Höhe getrieben.
- Auch beim gesetzlichen Bleiberecht wird die Arbeitssuche und damit eine Chance auf Integration verhindert.
Residenzpflicht und Wohnsitzauflagen werden in vielen Bundesländern auch bei Flüchtlingen angewendet, die unter das IMK-Bleiberecht fallen; das Resultat ist, dass mit Hilfe dieser unsinnigen Verfügungen auch beim gesetzlichen Bleiberecht die Arbeitssuche und damit eine Chance auf Integration nachhaltig verhindert wird.

In den vergangenen Jahren wurden in zahlreichen Gerichtsbeschlüssen, sowohl auf nationalen als auch auf europäischen Rechtsgrundlagen, die Wohnsitzbeschränkungen als rechtswidrig beurteilt.
Selbst der UNHCR Deutschland positionierte sich im Juli 2007 in einer ausführlichen 15-seitigen Stellungnahme gegen die Politik der Bundesregierung und wies darauf hin, dass anerkannte Flüchtlinge und Personen, die aus menschenrechtlichen Gründen vor einer Abschiebung geschützt werden (subsidiär geschützte Personen), keine freie Wahl des Wohnsitzes ermöglicht wird, wenn sie öffentliche Sozialleistungen beziehen. Diese Maßnahme sei "unvereinbar mit dem Völker- und Europarecht". Es wird betont, dass die Wohnsitzauflagen für die Betroffenen gegen die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und andere Menschenrechtsverträge (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) und gegen EU-Recht verstoßen. Die Beschränkung der Wohnsitzfreiheit sei für die Betroffenen eine schwerwiegende Maßnahme, die im Einzelfall Menschen lebenslang treffen könne und nicht verhältnismäßig sei.

Aktuell hat am 15.01.2008 das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass wohnsitzbeschränkende Auflagen für anerkannte Flüchtlinge rechtswidrig sind, wenn die Ausländerbehörden damit das Ziel verfolgen, die finanzielle Belastung durch Sozialleistungen anteilig auf die Bundesländer zu verteilen. Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Auflagen ebenfalls als rechtswidrig beurteilt. Die Genfer Flüchtlingskonvention garantiert anerkannten Flüchtlingen grundsätzlich Freizügigkeit. (BVerwG 1 C 17.07)

Unsere alltäglichen Erfahrungen in der Sozialarbeit zeigen, dass sich trotz aller oben genannten Beurteilungen die Politik in Deutschland über viele, zum Teil verbindliche rechtliche Grundlagen in der Flüchtlingspolitik hinwegsetzt, offenbar, weil Flüchtlinge in Deutschland so gut wie keine Lobby haben. Ihre Rechte werden ihnen zum großen Teil bewusst und systematisch vorenthalten; die Öffentlichkeit wird über diese Praxis nur unzureichend informiert.
Folgendes Beispiel macht diese Alltagsrealität von vielen Flüchtlingen in Deutschland deutlich.

Herr N., ein Asylberechtigter, der seit zwei Jahren mit seiner Familie durch die Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V. (MFH) betreut wird, wohnt seit acht Jahren in einer kleinen Stadt in NRW. Nach jahrelangen Bemühungen wurde sein Antrag auf Asyl im April 2007 anerkannt. Da er in dieser kleinen Stadt jedoch weniger Chancen auf eine Arbeit hatte, wollte er mit Hilfe des Ausländeramtes in eine größere Stadt ziehen, um sich dort eine Arbeit zu suchen und somit nicht mehr auf staatliche Hilfe angewiesen zu sein.
Mit diesem Ziel ging Herr N. zur Ausländerbehörde seines Kreises und wollte mit seinem Sachbearbeiter sein Anliegen besprechen. Der Sachbearbeiter war dagegen und lehnte seinen Antrag barsch ab. Herr N. erinnerte ihn daran, dass er seine Rechte kenne, und bestand darauf, keine staatliche Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen; er legte dem Sachbearbeiter die Kopie eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 15.01.08 (BVerwG 1 C 17.07) vor, dass Asylberechtigte das Recht auf Freizügigkeit bei der Wahl ihres Wohnortes haben. Der Sachbearbeiter wies trotz dieses Urteils den Antrag von Herrn N. mit der Begründung zurück, dass das Urteil für Leipzig und damit nicht relevant für NRW (!) sei.
Herr N. musste dem Angestellten der Ausländerbehörde erklären, dass die Urteile von Bundesgerichten für ganz Deutschland gelten würden, und fügte hinzu, dass der Sachbearbeiter dies ja wohl besser wissen müsste als ein Asylberechtigter. Der zuständige Sachbearbeiter war offensichtlich verärgert über das Selbstbewusstsein und die Kenntnis der Gesetze von Herrn N.; er nahm dessen Pass und versah diesen mit einem Stempel, der Herr N. verbot, seine Stadt ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde zu verlassen.
Herr N. erhob über einen Anwalt Einspruch gegen diese Maßnahme. Der Anwalt verfasste eine Klage gegen die Behörde, in der er viele Gerichtsurteile, unter anderem auch den Beschluss des Leipziger Bundesverwaltungsgerichtes zitierte (22.02.2008 an VG Münster). Der Anwalt forderte gleichzeitig die Übernahme der Gerichtskosten bei einem zu erwartenden Prozess. Als die Ausländerbehörde von den rechtlichen Absichten des Anwalts erfuhr, kontaktierte sie Herrn N. und lud ihn nochmals zur Behörde vor: Dort wurde der Stempel ungültig gemacht und seinem Antrag auf einen Wohnortwechsel stattgegeben.

Hier geschah es nicht zum ersten Mal, dass ein Sachbearbeiter der Ausländerbehörde grundlos und willkürlich versucht, Steine in den Weg des Asylberechtigten zu legen, um ihm damit eine Chance auf Entwicklung und Erfolg zu verweigern.
Es geschah nicht zum ersten Mal, dass ein Sachbearbeiter der Ausländerbehörde sein Amt missbraucht und Unwissenheit des Flüchtlings einkalkuliert, um ihn hinters Licht zu führen.
Eigentlich müsste die Ausländerbehörde die Deutschkenntnisse und die damit verbundenen Gesetzeskenntnisse eines Flüchtlings als ein positives Zeichen für Integration bewerten; leider werden jedoch in vielen Fällen diese Kenntnisse von einigen Beamten der Ausländerbehörde als Untergrabung ihrer Autorität wahrgenommen, so dass dann diese Beamten durch barsches, zum Teil beleidigendes Verhalten und durch repressive Maßnahmen versuchen, ihre Autorität wieder herzustellen.

Residenzpflicht und Wohnsitzauflagen für dauerhaft bleibeberechtigte MigrantInnen und Flüchtlinge verhindern nachhaltig ihre Integration in Deutschland und treiben die Kosten der Sozialausgaben künstlich in die Höhe. Daher fordert die Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e.V. die Innenminister des Bundes und der Länder auf,
- dass sowohl die deutschen Gerichtsurteile als auch andere europäische Rechtsgrundlagen bezüglich der Residenzpflicht und Wohnsitzauflagen sowie die GFK beachtet und angewendet werden.
- Wir fordern die IMK auf, in ihren zuständigen Behörden bei der Bearbeitung von Wohnsitzwechsel-Anträgen einen menschenwürdigen und pflichtbewussten Umgang mit den betroffenen Flüchtlingen einzuhalten.
- Ebenso fordern wir das IM des Landes Nordrhein-Westfalen auf, die bundeseinheitliche Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen, erstellt am 29. Juli 2005 (AZ.: 16-39.06.04-2), mit sofortiger Wirkung auszusetzen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den Flüchtlingssozialarbeiter der Medizinischen Flüchtlingshilfe Bochum e.V., Herrn Hanif Hidarnejad:
Tel.: 0234-32 59 272
Email: sozialdienst@mfh-bochum.de